Unsere erste höchstgerichtliche entscheidung!
Vor kurzem bei 6.730 steirischen Ärztinnen und Ärzten im Postkasten:
Unsere erste höchstgerichtliche entscheidung!
Wir feiern – unsere erste höchstgerichtliche Entscheidung!
Pünktlich neun Monate nach unserer Kanzleigründung hat die erste höchstgerichtliche Entscheidung, an der wir von HP+T Rechtsanwälte beteiligt sind, das Licht der Welt erblickt (bzw wurde im RIS veröffentlicht).
Im Verfahren vertreten unsere Rechtsanwälte Daniel Heitzmann und Michael Tauss ein MRT-Institut. Ein Konkurrent hat bei der Landesregierung den Antrag gestellt, unserer Mandantin die Errichtungs- und Betriebsbewilligung für das MRT-Gerät wieder zu entziehen und behauptet, dass es im Bewilligungsverfahren Formalfehler gegeben hätte. Konkret lautete der Vorwurf, dass im Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsbewilligung die zuvor erteilte Errichtungsbewilligung bereits erloschen war.
Im Verfahren ging es dann darum, ob ein Konkurrent überhaupt das Recht hat, eine Entziehung von Bewilligungen zu beantragen, oder ob dies nur die Behörde von Amts wegen vornehmen kann.
Der VwGH ist inhaltlich unseren Argumenten gefolgt und hat – in knappen Worten – festgehalten, dass § 15 StKAG nicht erkennen lässt, dass eine Zurücknahme von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen anders als von Amts wegen zu erfolgen hätte. Ein Konkurrent hat daher kein Recht auf Zurücknahme solcher Bewilligungen.
Daraus folgt, dass nur die Behörde selbst ein Entziehungsverfahren einleiten könnte. Dies wird sie jedoch im konkreten Fall nicht tun, sie hat bereits festgestellt, dass die Bewilligungen rechtskonform erteilt wurden.
Weitere Gedanken dazu macht sich unser Partner Daniel Heitzmann in einer der nächsten Ausgaben der Fachzeitschrift „Recht der Medizin“ (RdM).
Wir feiern – unsere erste höchstgerichtliche Entscheidung!
Pünktlich neun Monate nach unserer Kanzleigründung hat die erste höchstgerichtliche Entscheidung, an der wir von HP+T Rechtsanwälte beteiligt sind, das Licht der Welt erblickt (bzw wurde im RIS veröffentlicht).
Im Verfahren vertreten unsere Rechtsanwälte Daniel Heitzmann und Michael Tauss ein MRT-Institut. Ein Konkurrent hat bei der Landesregierung den Antrag gestellt, unserer Mandantin die Errichtungs- und Betriebsbewilligung für das MRT-Gerät wieder zu entziehen und behauptet, dass es im Bewilligungsverfahren Formalfehler gegeben hätte. Konkret lautete der Vorwurf, dass im Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsbewilligung die zuvor erteilte Errichtungsbewilligung bereits erloschen war.
Im Verfahren ging es dann darum, ob ein Konkurrent überhaupt das Recht hat, eine Entziehung von Bewilligungen zu beantragen, oder ob dies nur die Behörde von Amts wegen vornehmen kann.
Der VwGH ist inhaltlich unseren Argumenten gefolgt und hat – in knappen Worten – festgehalten, dass § 15 StKAG nicht erkennen lässt, dass eine Zurücknahme von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen anders als von Amts wegen zu erfolgen hätte. Ein Konkurrent hat daher kein Recht auf Zurücknahme solcher Bewilligungen.
Daraus folgt, dass nur die Behörde selbst ein Entziehungsverfahren einleiten könnte. Dies wird sie jedoch im konkreten Fall nicht tun, sie hat bereits festgestellt, dass die Bewilligungen rechtskonform erteilt wurden.
Weitere Gedanken dazu macht sich unser Partner Daniel Heitzmann in einer der nächsten Ausgaben der Fachzeitschrift „Recht der Medizin“ (RdM).