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Müssen Ärzte ihren Patienten Gratis-Kopien der Patientenakte zur Verfügung stellen? Laut EuGH ein klares „Ja“.

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Müssen Ärzte ihren Patienten Gratis-Kopien der Patientenakte zur Verfügung stellen? Laut EuGH ein klares „Ja“.

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Müssen Ärzte ihren Patienten Gratis-Kopien der Patientenakte zur Verfügung stellen? Laut EuGH ein klares „Ja“.

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In seinem aktuellen Urteil vom 26.10.2023, Rs C-307/22 befasst sich der EuGH erneut mit dem Umfang des Auskunftsanspruches nach Art 15 DSGVO – diesmal im Kontext des datenschutzrechtlich heiklen Arzt-Patienten-Verhältnisses.

Das Höchstgericht kommt zum Schluss, dass die erste Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, vom Verantwortlichen stets kostenlos zur Verfügung zu stellen ist. Im vorliegenden Fall wollte der Patient seine Informationsgrundlage für die spätere Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen seinen Zahnarzt wegen einer medizinischen Fehlbehandlung verbreitern.

Ein Auskunftsanspruch darf, so der EuGH weiter, nicht von einer Begründung und damit auch nicht von der Offenlegung der Motive hinter einem Auskunftsbegehren abhängig gemacht werden.

Der EuGH hält schließlich fest, dass das Recht auf Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten den Erhalt einer originalgetreuen und verständlichen Reproduktion aller dieser Daten umfasst. Vor diesem Hintergrund muss dem Patienten eine vollständige Kopie der Patientenakte (inkl Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde etc) zur Verfügung gestellt werden, wenn dies zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten erforderlich ist, und die Verständlichkeit der Daten nur auf diese Weise gewährleistet werden kann.

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In seinem aktuellen Urteil vom 26.10.2023, Rs C-307/22 befasst sich der EuGH erneut mit dem Umfang des Auskunftsanspruches nach Art 15 DSGVO – diesmal im Kontext des datenschutzrechtlich heiklen Arzt-Patienten-Verhältnisses.

Das Höchstgericht kommt zum Schluss, dass die erste Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, vom Verantwortlichen stets kostenlos zur Verfügung zu stellen ist. Im vorliegenden Fall wollte der Patient seine Informationsgrundlage für die spätere Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen seinen Zahnarzt wegen einer medizinischen Fehlbehandlung verbreitern.

Ein Auskunftsanspruch darf, so der EuGH weiter, nicht von einer Begründung und damit auch nicht von der Offenlegung der Motive hinter einem Auskunftsbegehren abhängig gemacht werden.

Der EuGH hält schließlich fest, dass das Recht auf Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten den Erhalt einer originalgetreuen und verständlichen Reproduktion aller dieser Daten umfasst. Vor diesem Hintergrund muss dem Patienten eine vollständige Kopie der Patientenakte (inkl Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde etc) zur Verfügung gestellt werden, wenn dies zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten erforderlich ist, und die Verständlichkeit der Daten nur auf diese Weise gewährleistet werden kann.