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Grenzen des Hausrechts von Pflegeheimbetreiber:innen

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Grenzen des Hausrechts von Pflegeheim-
betreiber:innen

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Vor kurzem musste sich der Oberste Gerichtshof (OGH 20.04.2023, 2 Ob 66/23d) damit auseinandersetzen, inwieweit nahen Angehörigen von Pflegeheimbewohner:innen das Betreten eines Pflegewohnheimes untersagt bzw. Kontaktmöglichkeiten beschränkt werden können, wenn diese Angehörigen sich im Pflegeheim „daneben benehmen“.

Der OGH stellte klar, dass ein Ausgleich zwischen zwei (Grund-)Rechtspositionen gefunden werden muss, und zwar einerseits dem Hausrecht der Heimbetreiber:innen, andererseits dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Bewohner:innen.

Die Abwägung zwischen diesen Rechtspositionen kann immer nur für den jeweiligen Einzelfall erfolgen. Für einen gänzlichen Entzug von persönlichen Kontaktmöglichkeiten muss das Fehlverhalten gravierend sein, allerdings können – auch wiederholte – Verfehlungen unterhalb dieser Schwelle (zB Verstöße gegen die Hausordnung oder die coronabedingte Maskenpflicht, Missachtung der Besuchszeiten, Beschimpfen des Pflegepersonals) Beschränkungen der Kontakte auf bestimmte Uhrzeiten und/oder Räumlichkeiten rechtfertigen. Auch die zwingende Vorgabe für nahe Angehörige, ihren Besuch (rechtzeitig) voranzumelden, ist zulässig.

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Vor kurzem musste sich der Oberste Gerichtshof (OGH 20.04.2023, 2 Ob 66/23d) damit auseinandersetzen, inwieweit nahen Angehörigen von Pflegeheimbewohner:innen das Betreten eines Pflegewohnheimes untersagt bzw. Kontaktmöglichkeiten beschränkt werden können, wenn diese Angehörigen sich im Pflegeheim „daneben benehmen“.

Der OGH stellte klar, dass ein Ausgleich zwischen zwei (Grund-)Rechtspositionen gefunden werden muss, und zwar einerseits dem Hausrecht der Heimbetreiber:innen, andererseits dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Bewohner:innen.

Die Abwägung zwischen diesen Rechtspositionen kann immer nur für den jeweiligen Einzelfall erfolgen. Für einen gänzlichen Entzug von persönlichen Kontaktmöglichkeiten muss das Fehlverhalten gravierend sein, allerdings können – auch wiederholte – Verfehlungen unterhalb dieser Schwelle (zB Verstöße gegen die Hausordnung oder die coronabedingte Maskenpflicht, Missachtung der Besuchszeiten, Beschimpfen des Pflegepersonals) Beschränkungen der Kontakte auf bestimmte Uhrzeiten und/oder Räumlichkeiten rechtfertigen. Auch die zwingende Vorgabe für nahe Angehörige, ihren Besuch (rechtzeitig) voranzumelden, ist zulässig.