HinweisgeberPlattform
Sie können Hinweise sicher und rasch über unser Formular abgeben; dieses bietet auch die Möglichkeit der anonymen Hinweisgebung (Pflichtfelder sind mit * markiert). Alternativ können Sie Hinweise per Telefon (+43 316 31 20 00) oder nach Vereinbarung bei einem persönlichen Termin geben.
Informationen über die Voraussetzungen und Inhalte der Abgabe von Hinweisen nach dem HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) finden sie unten unter „Infos für Hinweisgeber“.
Achtung: Wir können Ihren Hinweis nur bearbeiten, wenn die HP+T Heitzmann Pils Tauss Rechtsanwälte GmbH von Ihrem Arbeitgeber bzw dem betroffenen Unternehmen als interne Meldestelle beauftragt wurde. Ob dies der Fall ist, wurde Ihnen von Ihrem Arbeitgeber mitgeteilt und/oder können Sie bei Ihrem Partnerunternehmen in Erfahrung bringen (zB auf der Homepage oder über telefonische Nachfrage).
Die in diesem Formular übermittelten Informationen werden über eine gesicherte https-Verbindung an uns übertragen. Alle Ihre Angaben unterliegen der anwaltlichen Verschwiegenheit und werden von uns ausschließlich zu den Zwecken verarbeitet, die das Verfahren des HinweisgeberInnenschutzgesetzes (HSchG) vorsieht.
Bitte stellen Sie Ihrerseits sicher, dass Sie Hardware und Software so benützen, wie es Ihrem Bedürfnis an Vertraulichkeit entspricht (zB Löschen des Cache und Verlaufs; Benützung eines verschlüsselten Browsers; keine Verwendung von Arbeitsplatz-Infrastruktur).

Infos für Hinweisgeber
- Voraussetzung, um einen Hinweis zu einem bestimmten Unternehmen abgeben zu können ist, dass eine laufende oder frühere berufliche Verbindung zu diesem Unternehmen besteht. Das ist der Fall, wenn Sie Arbeitnehmer:in des Unternehmens waren oder sind,
- Bewerber:in um eine Stelle des Unternehmens waren oder sind,
- Selbständige:r mit Geschäftsbeziehungen zum Unternehmen waren oder sind,
- bei einem Auftragnehmer oder Subunternehmer des Unternehmens beschäftigt sind oder waren,
- Anteilseigner:in bei einem Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen zu diesem Unternehmen waren oder sind,
- Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens waren oder sind (zB Geschäftsführer:in, Aufsichtsrät:in etc).
Es können (derzeit) nur Rechtsverletzungen in folgenden Bereichen über diese Meldestelle gemeldet werden:
- Öffentliches Auftragswesen (zB Verstöße gegen das Vergaberecht, wettbewerbsbeschränkende Absprachen),
- Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (zB Geldwäsche),
- Produktsicherheit und -konformität,
- Verkehrssicherheit,
- Umweltschutz (zB Umweltstraftaten, Verstöße gegen das Abfallwirtschaftsgesetz),
- Strahlenschutz und nukleare Sicherheit,
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz (zB Verstöße gegen Lebensmittelgesetze, Tierquälerei),
- öffentliche Gesundheit (zB Fehlverhalten um Medikamente oder Medizinprodukte),
- Verbraucherschutz (zB Verstöße gegen das Verbraucherschutzrecht),
- Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen (sämtliche Verstöße gegen die DSGVO und das Datenschutzgesetz wie zB Datenlecks, Verstöße gegen Betroffenenrechte, unzureichende datenschutzrechtliche Ausgestaltung des Unternehmens),
- Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches (StGB) (zB Amtsmissbrauch, Bestechlichkeit),
- Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union (zB Missbrauch von EU-Förderungen),
- Verletzungen von Binnenmarktvorschriften im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AEUV, sowie für Verletzungen von Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen und Verletzungen von Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuervorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.
Rechtsverletzungen aus anderen als den oben genannten Bereichen können nicht über diese Stelle gemeldet werden. Nicht gemeldet werden können also zB
- Arbeitsrechtliche Rechtsverstöße (außer zB Datenschutzverletzungen),
- strafrechtliche Sachverhalte, sofern sie nicht strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen sind
- Verstöße, die von der Verschwiegenheitspflicht der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe, der Rechtsanwält:innen, Notar:innen und Wirtschaftstreuhänder:innen umfasst sind.
Sie können Hinweise über das Online-Formular auf dieser Website, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch abgeben. Ihre Ansprechpartner in unserer Kanzlei sind die Rechtsanwälte Dr. Daniel Heitzmann und Mag. Sebastian Pils, MSc.
Wir schützen Ihre Identität. Dazu zählt auch die vertrauliche Behandlung von Informationen, aus denen Ihre Identität direkt oder indirekt abgeleitet werden kann.
Alle Ihre Angaben unterliegen der anwaltlichen Verschwiegenheit und werden von uns ausschließlich zu den Zwecken verarbeitet, die das Verfahren des HinweisgeberInnenschutzgesetzes (HSchG) vorsieht.
Wird der Inhalt eines Hinweises anderen Personen als uns bekannt (zB weil Sie den Hinweis an die falsche Stelle geschickt haben, etwa an eine E-Mail-Adresse Ihres Unternehmens), ist diesen Personen, abgesehen von der Weiterleitung an uns, die Bekanntgabe des Inhalts des Hinweises oder Ihrer Identität untersagt.
Verwaltungsbehörden, Gerichten oder der Staatsanwaltschaft darf Ihre Identität nur dann offengelegt werden, wenn dies im Rahmen des verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessordnung unerlässlich und im Hinblick auf eine Gefährdung Ihrer Person im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe verhältnismäßig ist. Sollen auf diese Weise Ihre Identität oder Informationen offengelegt werden, muss die Behörde Sie vor der Offenlegung von diesem Vorhaben unterrichten, es sei denn, die Unterrichtung würde das verwaltungsbehördliche oder gerichtliche oder das Ermittlungsverfahren gefährden. Die Gründe für die Offenlegung sind schriftlich darzulegen.
Wenn Sie einen Hinweis abgeben, passieren folgende Schritte:
- Sie erhalten innerhalb von sieben Tagen eine Bestätigung, dass Ihr Hinweis bei uns eingegangen ist; dies ist nicht möglich, wenn Sie den Hinweis anonym abgegeben haben und/oder wir keine Kontaktdaten von Ihnen haben.
- Wenn Sie Ihren Hinweis telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch abgeben, fertigen wir ein Gesprächsprotokoll an. Sie haben dann die Möglichkeit, das Protokoll zu prüfen, zu berichtigen und per Unterschrift zu bestätigen, wenn Sie uns Kontaktdaten zur Verfügung gestellt haben, die uns die Übermittlung des Protokolls ermöglichen. Das Protokoll wird von uns in einem sicheren System so gespeichert, dass nur wir Zugriff darauf haben.
- Wenn Sie Ihren Hinweis ergänzen oder berichtigen, erhalten Sie innerhalb von sieben Tagen eine Bestätigung des Eingangs der Ergänzung oder Berichtigung; dies ist nicht möglich, wenn Sie den Hinweis anonym abgegeben haben und/oder wir keine Kontaktdaten von Ihnen haben.
- Wir prüfen Ihren Hinweis auf seine Stichhaltigkeit. Dabei prüfen wir, ob der Hinweis unter den Geltungsbereich des HinweisgeberInnenschutzgesetzes (HSchG) fällt und ob aus dem Hinweis Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung hervorgehen.
- Wir leiten gegebenenfalls Folgemaßnahmen ein. Dies können je nach vorgeworfenem Rechtsverstoß weitere Nachforschungen wie zB Nachfragen bei Ihnen oder im Unternehmen, eine Meldung an Behörden, eine Empfehlung an das Unternehmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands oder eine Beendigung des Verfahrens sein.
- Spätestens drei Monate nach Eingang Ihres Hinweises geben wir Ihnen bekannt, welche Folgemaßnahmen ergriffen wurden oder zu ergreifen beabsichtigt sind oder aus welchen Gründen wir den Hinweis nicht weiterverfolgen. Dies ist nicht möglich, wenn Sie den Hinweis anonym abgegeben haben und/oder wir keine Kontaktdaten von Ihnen haben.
Nein, das HinweisgeberInnenschutzgesetz enthält diverse Regelungen, um Sie vor Vergeltungsmaßnahmen für Ihre Hinweisgebung zu schützen.
Folgende Maßnahmen sind in Zusammenhang mit Ihrer Hinweisgebung unzulässig:
- Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen,
- Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags,
- Herabstufung oder Versagung einer Beförderung,
- Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Minderung des Entgelts, Änderung der Arbeitszeit,
- Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen,
- negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Dienstzeugnisses,
- Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen,
- vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen,
- Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung.
Sollte das Unternehmen derartige Vergeltungsmaßnahmen dennoch vornehmen, sind diese nicht nur rechtsunwirksam, sondern das Unternehmen ist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, zum Ersatz des Vermögensschadens sowie zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
Das Unternehmen ist auch dann zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, zum Ersatz des Vermögensschadens sowie zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet, wenn eine der folgenden Maßnahmen gesetzt werden:
- Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung,
- Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung,
- Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Fällen, in denen eine Arbeitnehmer:in zu Recht erwarten durfte, einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten zu bekommen,
- Schädigung einschließlich Rufschädigung, insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste,
- Erfassung der Hinweisgeber:in auf einer schwarzen Liste auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass die Hinweisgeber:in sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet,
- psychiatrische oder sonstige Zuweisung zu ärztlicher Behandlung.
Darüber hinaus ist jeder, der jemanden im Zusammenhang mit einer Hinweisgebung behindert oder zu behindern versucht oder durch mutwillige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt, mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro zu bestrafen.
Hinweise, die nicht den obigen Voraussetzungen entsprechen (zB weil Sie keine berufliche Verbindung zum Unternehmen hatten oder haben oder weil der Hinweis nicht in die oben genannten Bereiche fällt) werden von uns grundsätzlich nicht weiter verfolgt. In bestimmten Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, dass wir einen Hinweis, der nicht im Rahmen des Hinweisgebersystems verarbeitet werden kann, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen (insb unter Schutz Ihrer Identität) an das Unternehmen weitergeleitet wird (zB wenn der Verdacht einer Straftat gemeldet wird, die nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des HSchG fällt.)

Infos für Unternehmen
Es können (derzeit) nur Rechtsverletzungen in folgenden Bereichen über diese Meldestelle gemeldet werden:
- Öffentliches Auftragswesen (zB Verstöße gegen das Vergaberecht, wettbewerbsbeschränkende Absprachen),
- Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (zB Geldwäsche),
- Produktsicherheit und -konformität,
- Verkehrssicherheit,
- Umweltschutz (zB Umweltstraftaten, Verstöße gegen das Abfallwirtschaftsgesetz),
- Strahlenschutz und nukleare Sicherheit,
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz (zB Verstöße gegen Lebensmittelgesetze, Tierquälerei),
- öffentliche Gesundheit (zB Fehlverhalten um Medikamente oder Medizinprodukte),
- Verbraucherschutz (zB Verstöße gegen das Verbraucherschutzrecht),
- Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen (sämtliche Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung DSGVO und das Datenschutzgesetz wie zB Datenlecks, Verstöße gegen Betroffenenrechte, unzureichende datenschutzrechtliche Ausgestaltung des Unternehmens),
- Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches (StGB) (zB Amtsmissbrauch, Bestechlichkeit),
- Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union (zB Missbrauch von EU-Förderungen),
- Verletzungen von Binnenmarktvorschriften im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AEUV, sowie für Verletzungen von Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen und Verletzungen von Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuervorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.
Rechtsverletzungen aus anderen als den oben genannten Bereichen können nicht über diese Stelle gemeldet werden. Nicht gemeldet werden können also zB
- Arbeitsrechtliche Rechtsverstöße (außer zB Datenschutzverletzungen),
- strafrechtliche Sachverhalte, sofern sie nicht strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen sind
- Verstöße, die von der Verschwiegenheitspflicht der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe, der Rechtsanwält:innen, Notar:innen und Wirtschaftstreuhänder:innen umfasst sind
Ja, freiwillig ist es möglich, die interne Meldestelle auch auf andere Rechtsverstöße (zB arbeitsrechtliche Verstöße, strafrechtliche Verstöße aller Art) auszuweiten. Dies kann auch empfehlenswert sein, bietet es nämlich die Möglichkeit, seinen Arbeitnehmer:innen und Geschäftspartner:innen eine interne Plattform für die Meldung von Rechtsverstößen zur Verfügung zu stellen; dies kann übereilte Anzeigen bei Staatsanwaltschaft oder Behörden reduzieren.
Voraussetzung dafür ist jedoch, den einmeldenden Personen zu vermitteln, dass ihnen eine sichere Meldestelle zur Verfügung gestellt wird, in denen eine Abgabe von Hinweisen niederschwellig (und bei Bedarf auch anonym) möglich ist und diese Personen vor negativen Konsequenzen geschützt sind. Schließlich ist zu beachten, dass eine Meldestelle, die Hinweise außerhalb des HSchG verarbeitet, der Zustimmung des Betriebsrats bzw. (falls kein solcher vorhanden ist) der Zustimmung der Arbeinehmer:innen bedarf.